Sexualstrafrecht

Als Beschuldigter einer Sexualstraftat steht man regelmäßig nicht nur staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, sondern auch raschen Vorverurteilungen gegenüber. Eine diskrete und professionelle Verteidigung ist hierbei von höchster Wichtigkeit.

Da das Bekanntwerden derartiger Vorwürfe die soziale Existenz des Betroffenen nachhaltig zerstören kann, legen wir größten Wert auf eine absolut anonyme Behandlung des Falles, die weit über die Wahrung des Mandatsgeheimnisses hinausgeht.

Gerade in Verteidigungen im Bereich des Sexualstrafrechts ist darauf zu achten, dass sie frei von Vorurteilen geführt wird und dass die Unschuldsvermutung gemäß Artikel 6 Abs. 2 EMRK nicht aus den Augen verloren wird.

Wir verteidigen Sie unter anderem gegen folgende Vorwürfe:

  • Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
  • Sexuelle Nötigung, sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 StGB)
  • Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Ziff. 1 StGB)
  • Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)
  • Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)
  • Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz von Kinderpornografie (§ 184b StGB)
  • Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben oder sich in einer anderen strafrechtlichen Situation befinden, nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.

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Wir sind für Sie da, um Ihre Fragen zu beantworten und Sie bei Ihren rechtlichen Anliegen zu unterstützen.

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