Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom allgemeinen Strafrecht. Die Rechtsfolgen einer Tat sind im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt und fokussieren sich primär auf den Erziehungsgedanken.

Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche im Alter von 14 bis zum 18. Geburtstag. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es aber auch bei sogenannten Heranwachsenden im Alter zwischen 18 und 21 Jahren angewendet werden. Ob dies der Fall ist, hängt unter anderem vom Reifegrad der Person und der Art der vorgeworfenen Tat ab.

Die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts kann dem Beschuldigten aufgrund der vielfältigen Sanktionsmöglichkeiten erhebliche Vorteile bringen. Daher ist es sinnvoll, stets zu überprüfen, ob auch bei einem über 18 Jahre alten Mandanten die Anwendung des Jugendstrafrechts in Betracht kommt.

Sanktionen im Jugendstrafrecht

Während das allgemeine Strafrecht die lebenslange Freiheitsstrafe, die zeitige Freiheitsstrafe und die Geldstrafe kennt, bietet das Jugendstrafrecht vielfältigere Sanktionsmöglichkeiten, die nicht primär als Strafe, sondern als Erziehungsmaßnahme verstanden werden:

  • Erziehungsmaßregeln: Weisungen, Anordnungen oder Erziehungshilfen, wie gemeinnützige Arbeit oder die Teilnahme an sozialen Kursen.
  • Zuchtmittel: Verwarnung, die Erteilung von Auflagen (z.B. Sozialstunden) und der Jugendarrest.
  • Jugendstrafe: Die Jugendstrafe stellt die schärfste Sanktion dar. Die Mindeststrafe beträgt sechs Monate, die Höchststrafe fünf Jahre bei einem Vergehen und zehn Jahre bei einem Verbrechen.

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