Ermittlungsverfahren
Wenn Sie Kenntnis davon erhalten, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird, ist schnelles und überlegtes Handeln erforderlich. Der Ausgang des Verfahrens wird maßgeblich durch Ihr Verhalten in der Frühphase beeinflusst.
Im Kern gilt die goldene Regel: Machen Sie keine Aussage. Und zwar weder als Beschuldigter, noch als Zeuge. Gerade die ersten Aussagen sind in der Regel die Schlechtesten, denn es sind Laien-, sogenannte "Spontan-Aussagen".
Stattdessen sollten Sie umgehend einen Anwalt kontaktieren. Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen und nur mit der Kenntnis der Aktenlage kann eine sinnvolle Verteidigungsstrategie erarbeitet werden.
Wichtige Grundsätze
- Keine Aussage machen: Weder bei der Polizei, noch bei der Staatsanwaltschaft.
- Rechtsbeistand hinzuziehen: Kontaktieren Sie umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht.
- Aussageverweigerungsrecht: Machen Sie von Ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch.
Ein Ermittlungsverfahren endet in der Regel mit einer Einstellung (z.B. gemäß § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO) oder mit einer Anklage vor Gericht. Eine frühzeitige Mandatierung kann oftmals schon die Einstellung des Verfahrens im Vorfeld bewirken.
Die hier bereitgestellten Informationen ersetzen keinesfalls eine individuelle Rechtsberatung. Nehmen Sie so schnell wie möglich Kontakt zu uns auf, damit wir Ihren Fall umgehend prüfen können.
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